Satzung

← Zurück zur Startseite

Satzung

Bewegungswerk e.V.i.G.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bewegungswerk e.V.i.G.

Sitz des Vereins ist Elmpt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Sport- und Bewegungsangebote für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Outdoor- und Abenteuersportprogramme
  • Feriencamps, Trainingsangebote und Bewegungsprojekte
  • Kooperationen mit Schulen, Kindergärten und Bildungseinrichtungen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Sie ist zuständig für:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart(in)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.

§ 8 Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports.